Eine sinnvolle Regelung: die ASR A 1.7 Tormontage

Die ASR A 1.7 Tormontage gibt für Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen für Türen und Tore vor, angelehnt an die Arbeitsstättenverordnung.
In ihr werden der Betrieb, Kräfteprüfung, Sachkundenachweis, Ausstattung und Kennzeichnung festgehalten. Ebenso können die Mindestanforderungen und der jeweils technische Stand genannt werden.

Ebenso werden die Regelungen bezüglich einer Installation von Türen und Toren behandelt. Hier wird explizit auf die Art, die Funktionsweise und das Material der zum Einbau geplanten Tore tiefer eingegangen. So wird das Fangen einer beweglichen Einheit der Türen und Tore – verursacht durch bspw. Alterserscheinungen, Materialermüdung, etc. – darin festgehalten. Eine zusätzliche vorgeschriebene Funktionsweise soll damit das Herabstürzten einer senkrecht verlaufenden Schließung durch eine Not-Halt-Einrichtung vorgebeugt werden. Ebenso werden in Bezug auf betriebliches Personal bauliche Vorgaben erwähnt, die vor Quetschungen, Schürfungen oder gar schlimmeres schützen sollen, bzw. weitestgehend ausgeschlossen werden sollen, um nur einige Beispiele zu nennen.
Diese Regelungen sind vonnöten um einen reibungslosen und gefahrenfreien Ablauf innerhalb einer Betriebsstätte zu gewährleisten, sodass im Zuge der Arbeitssicherheit und der Fürsorgepflicht, der ein jedes Unternehmen unterliegt weitestgehend Sach- und Personenschäden ausgeschlossen werden können.
Im Schadensfall kann anhand der akribisch eingehaltenen ASR A 1.7 Tormontage schnell eine Verantwortlichkeit ermittelt werden. Sprich: es kann zügig zugeordnet werden, ob ein Schaden – ob an Person oder Sache – durch eine Fehlinstallation von Toren und Türen verursacht wurde, oder menschliches Versagen vorliegt.

So sehr die ASR A 1.7 Tormontage auch versucht umfängliche Regeln darzubieten, muss allerdings angefügt werden, dass ein gewisser Spielraum zu deren Interpretation nicht ausbleibt.


Je nach Bauart des Tores oder einer Tür, ist ein gewisser Abstand einzuhalten, der ein ordnungsgemäßes Öffnen zulässt. In der Regel wird das auch vom Hersteller vorgegeben. Die Komplexität der oft in Betriebsstätten anzuwendenden Einheiten, werden aus versicherungstechnischen Abwicklungen von Fachfirmen montiert und die damit verbundenen Bereiche farblich markiert, in denen ein Aufenthalt von Personen und Sachgegenständen genaustens eingezeichnet wird. Nicht selten gibt der Hersteller auch entsprechende auszuhängende Umgangsvorschriften mit, die die Mitarbeiter nach Einweisung in ihre Betriebsstätte oder Bereiche einzuhalten haben, immer mit einem Auge auf das Allgemeinwohl, und der Arbeitssicherheit beziehungsweise der Unfallverhütungsvorschrift (UVV).

Bevor ein Einbau geplant ist, kommt es erst einmal zu einer umfangreichen Beratung seitens der Lieferfirma, bzw. dem Hersteller. In diesem Zusammenhang werde die Anforderungen an Tore und Türen eruiert, sodass sie einerseits in ihrer Funktion Sicherheit und gefahrlosen Umgang unterstützen und andererseits nicht „überfordert“ werden. Hierbei ist die Stabilität der einzubauenden Einheit gemeint. Weitreichend betrachtet spart das Kosten. Eine Einheit, die der bspw. hohen Schlagzahl, die im Alltag eines Betriebes vorkommt, nicht gewachsen ist, muss weit vor der Zeit getauscht werden, was eine den Anforderungen entsprechend ausgesuchte Tür locker überdauert hätte.

Weitere Informationen finden Sie bei MKN Torservice GmbH.


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